01. AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AQVA SYNERGY GmbH für Verkaufs‑, Planungs- & Ingenieursleistungen
Einleitung
Die AQVA Synergy GmbH ist ein innovatives Unternehmen aus dem Bereich des Energieanlagenbaus und beschäftigt sich mit Wärme- und Kälteversorgungslösungen unter Einsatz von Wasser als natürliches Kältemittel. Im Mittelpunkt der angebotenen Leistungen stehen die Konstruktion und Lieferung zugehöriger Anlagentechnik sowie deren Integration in versorgungstechnische Gesamtsysteme. Komplettiert wird das Leistungsspektrum durch vorab angebotene Dienstleistungen, u.a. Konzeptstudien, Projektierungsarbeiten und andere Berat-ungsleistungen. Bauteil- / Komponenteneinkauf, die Inbetriebnahme und Wartung der System-technik runden das Angebot ab. Hierbei arbeitet die AQVA Synergy GmbH mit einer Vielzahl von Partnern zusammen und greift auf das spezielle Knowhow von Subunternehmen zurück.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der AQVA Synergy GmbH, Äußere Oybiner Str. 16, 02763 Zittau, im Folgenden „AQVA“ genannt. Geschäftsbedingungen der Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die AQVA führt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch.
(2) Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Leistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Hierbei kann es sich um Beratungs‑, Planungs‑, Überwachungs‑, Einkaufs- und/oder Installations- und Montageleistungen sowie deren Zwischenformen handeln. Die AQVA erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter und Subunternehmer.
(3) Enthält die Spezifikation der Leistungen Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist die AQVA dazu berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen zu erfüllen.
(4) Enthält die Auftragserteilung des Auftraggebers Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch AQVA als vereinbart. Ansonsten gilt der Auftrag als in dem Umfang zustande gekommen, in dem übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Weichen diese beiden bei wesentlichen Punkten, die zum Kernbereich des Dienst- oder Werkvertrags gehören, voneinander ab, ist nachzuverhandeln, bis Einigkeit erzielt ist.
§ 3 Vertragsänderungen
(1) Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
(2) Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der AQVA dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
(3) Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die AQVA Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(4) Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die AQVA die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.
(5) Die AQVA ist zu einer Anpassung der Kosten im gesetzlich zulässigen Rahmen berechtigt. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit darüberhinausgehenden zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die AQVA noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt die AQVA den Kunden. Der Kunde kann den Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies der AQVA schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Kunde einverstanden.
§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die AQVA räumt ihren Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen – wenn und soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind — das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.
(2) Alle Konzepte, Architekturen, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von der AQVA im Rahmen der Leistungen verwendet werden, sowie die von der AQVA eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben – wenn und soweit sie überhaupt schutzrechtsfähig sind — mit den dazugehörigen Rechten bei der AQVA. Die AQVA räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Leistungen erforderlich ist.
(3) Ein von der AQVA eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AQVA auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AQVA.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Die Vergütung für die AQVA richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die AQVA neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die AQVA erfordert die Mitwirkung durch den Kunden.
(2) Der Kunde arbeitet mit der AQVA zusammen und gewährt der AQVA zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und ggf. Computersystemen, evtl. Fernzugriff sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die die AQVA zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in angemessenem Umfang anfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter der AQVA in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die AQVA in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit der AQVA die Leistungserbringung ermöglicht wird.
(3) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die AQVA kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Die AQVA ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die AQVA zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
§ 7 Abnahme
(1) Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann die AQVA die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
(2) Im Rahmen der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und potenzielle Abweichungen aufzeigt. Die Aufnahme von Abweichungen im Protokoll bedeutet nicht, dass eine Abweichung vom Soll-Zustand der vertraglich vereinbarten Leistung tatsächlich vorliegt. Bei Abweichungen kann im Abnahmeprotokoll vereinbart werden, ob, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen von der AQVA zu beseitigen sind.
(3) Kann die Abnahme aus Gründen, die von der AQVA nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
§ 8 Kündigung
(1) Die Rechte zur Kündigung eines Vertrages richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei Werkleistungen gilt: Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die AQVA berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Sollte bei Werkleistungen aufgrund eines Mangels das Werk nicht der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen, hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der AQVA einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
(2) Die Rechte des Kunden an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.
(3) Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
(4) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.
§ 10 Haftung
(1) Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkt-haftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die AQVA als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der AQVA als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchst-betrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die AQVA auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahr-lässigkeit haftet die AQVA nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt die AQVA als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist aus-geschlossen, so weit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.
(3) Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die AQVA, gleich aus welchem Grund, so weitgesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Im Falle eines von AQVA zu vertretenden Datenverlustes haftet die AQVA für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, obwohl der Kunde einer Datensicherungen nach dem Stand der Technik durchgeführt hat.
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz
Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln und die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beachten. Ein darüberhinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur ein Einklang mit den einschlägigen Regelungen zum Datenschutz verarbeiten.
§ 12 Sonstiges
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Änderungen und Ergänzungen an diesen Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.