01.     AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AQVA SYNERGY GmbH für Verkaufs‑, Planungs- & Ingenieursleistungen

Einleitung

Die AQVA Synergy GmbH ist ein innova­tives Unter­nehmen aus dem Bereich des Energie­an­la­genbaus und beschäftigt sich mit Wärme- und Kälte­ver­sor­gungs­lö­sungen unter Einsatz von Wasser als natürliches Kälte­mittel. Im Mittel­punkt der angebo­tenen Leistungen stehen die Konstruktion und Lieferung zugehö­riger Anlagen­technik sowie deren Integration in versor­gungs­tech­nische Gesamt­systeme. Komplet­tiert wird das Leistungs­spektrum durch vorab angebotene Dienst­leis­tungen, u.a. Konzept­studien, Projek­tie­rungs­ar­beiten und andere Berat-ungsleistungen. Bauteil- / Kompo­nen­ten­einkauf, die Inbetrieb­nahme und Wartung der System-technik runden das Angebot ab. Hierbei arbeitet die AQVA Synergy GmbH mit einer Vielzahl von Partnern zusammen und greift auf das spezielle Knowhow von Subun­ter­nehmen zurück.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten für alle Leistungen der AQVA Synergy GmbH, Äußere Oybiner Str. 16, 02763 Zittau, im Folgenden „AQVA“ genannt. Geschäfts­be­din­gungen der Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Die AQVA führt ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung der allge­meinen Quali­täts­stan­dards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch.

(2) Gegen­stand des Vertrages ist die in der jewei­ligen Bestellung verein­barte Leistung und deren konkrete Leistungs­spe­zi­fi­kation. Hierbei kann es sich um Beratungs‑, Planungs‑, Überwachungs‑, Einkaufs- und/oder Installations- und Monta­geleis­tungen sowie deren Zwischen­formen handeln. Die AQVA erbringt die vertraglich verein­barten Leistungen in eigener Verant­wortung durch fachlich und metho­disch quali­fi­zierte Mitar­beiter und Subun­ter­nehmer.

(3) Enthält die Spezi­fi­kation der Leistungen Lücken, Fehler, Ausle­gungs­spiel­räume, Unklar­heiten oder es fehlen Detail­lie­rungen, ist die AQVA dazu berechtigt, die Leistungen nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

(4) Enthält die Auftrags­er­teilung des Auftrag­gebers Abwei­chungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schrift­licher Bestä­tigung durch AQVA als vereinbart. Ansonsten gilt der Auftrag als in dem Umfang zustande gekommen, in dem übereinstimmende Willens­er­klä­rungen vorliegen. Weichen diese beiden bei wesent­lichen Punkten, die zum Kernbe­reich des Dienst- oder Werkver­trags gehören, vonein­ander ab, ist nachzu­ver­handeln, bis Einigkeit erzielt ist.

 

§ 3 Vertragsänderungen

(1) Jede Partei kann während der Vertrags­laufzeit bei der anderen Partei in schrift­licher Form Änderungen des verein­barten Leistungs­um­fangs anfragen. Nach Erhalt eines Änderungs­an­trags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedin­gungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswir­kungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antrag­steller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungs­an­gebot unter­breiten und dieses gegebe­nen­falls begründen.

(2) Erfordert ein Änderungs­antrag des Kunden eine umfang­reiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der AQVA dem Kunden berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erfor­der­lichen vertrag­lichen Anpas­sungen der verein­barten Bedin­gungen und der Leistungen werden in einer Änderungs­ver­ein­barung schriftlich festgelegt.

(3) Liefer­zeiten und Leistungs­pflichten verlängern sich um die Kalen­dertage, an denen die AQVA Änderungs­an­träge prüft, Änderungs­an­gebote erstellt, Verhand­lungen mit dem Kunden über Änderungs­an­gebote führt oder infolge des Änderungs­ver­langens die Projekt­rea­li­sierung auf Verlangen des Kunden unter­bricht, zuzüglich einer angemes­senen Wieder­an­lauf­frist.

(4) Wird über ein Änderungs­an­gebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus techni­schen, organi­sa­to­ri­schen oder wirtschaft­lichen Gründen ein dem Änderungs­antrag des Kunden entspre­chendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die AQVA die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen verein­barten Bedin­gungen fort.

(5) Die AQVA ist zu einer Anpassung der Kosten im gesetzlich zuläs­sigen Rahmen berechtigt. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit darüberhinausgehenden zusätz­lichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die AQVA noch der Kunde zu vertreten haben, verständigt die AQVA den Kunden. Der Kunde kann den Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Kunde die Fortsetzung, teilt er dies der AQVA schriftlich mit. Mit einer dadurch entste­henden Erhöhung der Vergütung und einer entspre­chenden Verschiebung des Fertig­stel­lungs­termins erklärt sich der Kunde einver­standen.

 

§ 4 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Die AQVA räumt ihren Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeits­er­geb­nissen – wenn und soweit die Arbeits­er­geb­nisse urheber­rechts­fähig sind — das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwider­ruf­liche, nicht ausschließ­liche Nutzungs­recht zur belie­bigen Benutzung innerhalb des Unter­nehmens des Kunden ein.

(2) Alle Konzepte, Archi­tek­turen, Konstruk­tionen oder Software­pro­gramme, die von der AQVA im Rahmen der Leistungen verwendet werden, sowie die von der AQVA einge­brachten Fertig­keiten, Fähig­keiten und Methoden verbleiben – wenn und soweit sie überhaupt schutz­rechts­fähig sind — mit den dazuge­hö­rigen Rechten bei der AQVA. Die AQVA räumt ihrem Kunden hieran ein nicht ausschließ­liches Nutzungs­recht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeits­er­geb­nisse der Leistungen erfor­derlich ist.

(3) Ein von der AQVA einge­räumtes Nutzungs­recht ist nur mit vorhe­riger schrift­licher Zustimmung der AQVA auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unter­li­zenzen, die Überlassung der Arbeits­er­geb­nisse an Dritte auf Zeit oder das Zugäng­lich­machen in sonstiger Weise bedarf der vorhe­rigen schrift­lichen Zustimmung der AQVA.

 

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

(1) Die Vergütung für die AQVA richtet sich nach den schrift­lichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufge­wen­deten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die AQVA neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reise­kosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz­lichen Mehrwert­steuer.

(2) Alle Forde­rungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angege­benen Zahlungs­zieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät nach Ablauf des Zahlungs­zieles ohne geson­derte Zahlungs­auf­for­derung in Verzug.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Die Erbringung der verein­barten Leistungen durch die AQVA erfordert die Mitwirkung durch den Kunden.

(2) Der Kunde arbeitet mit der AQVA zusammen und gewährt der AQVA zu den verein­barten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäfts­räumen und ggf. Compu­ter­sys­temen, evtl. Fernzu­griff sowie Zugriff auf sonstige Einrich­tungen, Beistel­lungen, Infor­ma­tionen oder Unter­lagen, die die AQVA zur Erfüllung ihrer Vertrags­pflichten in angemes­senem Umfang anfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitar­beiter der AQVA in angemes­senem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die AQVA in angemes­senem Umfang auf Entschei­dungs­träger im Projekt und andere Mitar­beiter des Kunden zurückgreifen kann, damit der AQVA die Leistungs­er­bringung ermög­licht wird.

(3) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwir­kungs­pflichten nicht ordnungs­gemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich verein­barten Ausführungsfristen. Die AQVA kann hierdurch verur­sachten Mehraufwand, insbe­sondere für die verlän­gerte Bereit­stellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Die AQVA ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die AQVA zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

 

§ 7 Abnahme

(1) Bei Werkleis­tungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungs­teile kann die AQVA die Durchführung von Teilab­nahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilab­nahme die gesamte Projekt­leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilab­nahmen bleiben vom Erfolg der Endab­nahme unberührt.

(2) Im Rahmen der Abnahme wird ein Abnah­me­pro­tokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Verein­barten abgleicht und poten­zielle Abwei­chungen aufzeigt. Die Aufnahme von Abwei­chungen im Protokoll bedeutet nicht, dass eine Abwei­chung vom Soll-Zustand der vertraglich verein­barten Leistung tatsächlich vorliegt. Bei Abwei­chungen kann im Abnah­me­pro­tokoll vereinbart werden, ob, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abwei­chungen von der AQVA zu besei­tigen sind.

(3) Kann die Abnahme aus Gründen, die von der AQVA nicht zu vertreten sind, nicht statt­finden, so gilt der Teil des Vertrags­ge­gen­standes eine Woche nach Erklärung der Abnah­me­be­reit­schaft als abgenommen.

 

§ 8 Kündigung

(1) Die Rechte zur Kündigung eines Vertrages richten sich nach den gesetz­lichen Vorschriften.

(2) Bei Werkleis­tungen gilt: Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die AQVA berechtigt, einen Pauschal­betrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfal­lenden verein­barten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, nachzu­weisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Sollte bei Werkleis­tungen aufgrund eines Mangels das Werk nicht der verein­barten Leistungs­be­schreibung entsprechen, hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der AQVA einer Nachbes­serung oder Ersatz­leistung mindestens dreimal fehlge­schlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Frist­setzung mit einer Ableh­nungs­an­drohung verbinden. Unerheb­liche Mängel berech­tigen nicht zum Rücktritt.

(2) Die Rechte des Kunden an eine Gewähr­leistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleich­terung der Verjährung.

(3) Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Kunden oder Dritte verändert, unsach­gemäß instal­liert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Dritt­pro­dukten benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.

(4) Ergibt die Überprüfung einer Mängel­an­zeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

§ 10 Haftung

(1) Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkt-haftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungs­vor­schriften haftet die AQVA als Auftrag­nehmer nur bei vorsätz­licher oder grob fahrläs­siger Verur­sa­chung des Schadens.

(2) Eine Haftung für leichte Fahrläs­sigkeit besteht nur bei Verletzung wesent­licher Vertrags­pflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertrags­un­ty­pische Schäden ausge­schlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertrags­schluss typischer­weise vorher­seh­baren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der AQVA als Auftrag­nehmer im Rahmen seiner Haftpflicht­ver­si­cherung als Höchst-betrag verein­barte Versi­che­rungs­summe, so haftet die AQVA auch in diesem Falle nur bis zu der Höchst­summe seiner Haftpflicht­ver­si­cherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahr-lässigkeit haftet die AQVA nur im Rahmen der von ihm abgeschlos­senen Haftpflicht-versicherung. Der Kunde als Auftrag­geber stellt die AQVA als Auftrag­nehmer von den über diese Versi­che­rungs­summe hinaus­ge­henden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist aus-geschlossen, so weit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem beson­deren Wunsch des Auftrag­gebers im Rahmen der ihm zuste­henden Oberleitung beruht.

(3) Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die AQVA, gleich aus welchem Grund, so weitge­setzlich zulässig, ausge­schlossen, dies betrifft insbe­sondere auch mittelbare und Folge­schäden, z.B. Betriebs­un­ter­bre­chungen, entgan­gener Gewinn oder Produk­ti­ons­ausfall.

(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verant­wortlich. Im Falle eines von AQVA zu vertre­tenden Daten­ver­lustes haftet die AQVA für die Wieder­her­stellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, obwohl der Kunde einer Daten­si­che­rungen nach dem Stand der Technik durchgeführt hat.

 

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

Die Parteien werden wesent­liche und nicht allgemein bekannte Angele­gen­heiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäfts­leben üblichen Vertrau­lichkeit behandeln und die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nissen beachten. Ein darüberhinausgehender Schutz besonders vertrau­licher Infor­ma­tionen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden perso­nen­be­zogene Daten der jeweils anderen Partei nur ein Einklang mit den einschlä­gigen Regelungen zum Daten­schutz verar­beiten.

 

§ 12 Sonstiges

(1) Ausschließ­licher Gerichts­stand für alle Ansprüche aus oder im Zusam­menhang mit diesem Vertrag ist Dresden, sofern nicht zwingende gesetz­liche Regelungen dem entge­gen­stehen.

(2) Es gilt das Recht der Bundes­re­publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Änderungen und Ergän­zungen an diesen Vertrags­be­stim­mungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertre­tungs­be­rech­tigten der Parteien zu unter­zeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schrift­form­erfor­der­nisses.